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   BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19   

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https://dejure.org/2019,48557
BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19 (https://dejure.org/2019,48557)
BVerfG, Entscheidung vom 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19 (https://dejure.org/2019,48557)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Dezember 2019 - 1 BvR 2244/19 (https://dejure.org/2019,48557)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei offensichtlich unzulässiger Verfassungsbeschwerde beleidigenden Inhalts

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG
    Nichtannahme einer unter erheblichen Begründungsmängeln leidenden Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden und unsachlichen Inhalts durch eine Rechtsanwältin

  • rewis.io

    Nichtannahme einer unter erheblichen Begründungsmängeln leidenden Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden und unsachlichen Inhalts durch eine Rechtsanwältin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtannahme einer unter erheblichen Begründungsmängeln leidenden Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden und unsachlichen Inhalts durch eine Rechtsanwältin

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde; Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden und unsachlichen Inhalts

  • datenbank.nwb.de

    Nichtannahme einer unter erheblichen Begründungsmängeln leidenden Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Erhebung einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde beleidigenden und unsachlichen Inhalts durch eine Rechtsanwältin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die beleidigende Verfassungsbeschwerde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19
    a) Eine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die vorgebliche Rechtsverletzung beinhaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 02.01.2017 - 1 BvR 2324/16

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr zu Lasten des Bevollmächtigten nach Einlegung

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19
    Ein Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14 u.a. -, Rn. 3 f.; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3).
  • BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11

    Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19
    Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; 112, 304 ; 129, 269 ; BVerfGK 20, 249 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 08.12.2017 - 2 BvR 2019/17

    Nichtannahmebeschluss: Unzureichend substantiierte Beschwerdebegründung (§§ 23

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19
    Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; 112, 304 ; 129, 269 ; BVerfGK 20, 249 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19
    Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; 112, 304 ; 129, 269 ; BVerfGK 20, 249 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19
    a) Eine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die vorgebliche Rechtsverletzung beinhaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvR 67/11

    Strafvollzug (Haftraumunterbringung; gemeinsame Unterbringung; Nichtraucher;

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19
    Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; 112, 304 ; 129, 269 ; BVerfGK 20, 249 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19
    Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; 112, 304 ; 129, 269 ; BVerfGK 20, 249 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19
    a) Eine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die vorgebliche Rechtsverletzung beinhaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 ; 89, 155 ; 99, 84 ; 108, 370 ; 113, 29 ).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 17.12.2019 - 1 BvR 2244/19
    Zur Begründung gehört in formaler Hinsicht, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Dokumente, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte des Beschwerdeführers verletzt wurden, vorzulegen oder wenigstens durch umfassende und detaillierte inhaltliche Wiedergabe zur Kenntnis zu bringen sind (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ; 112, 304 ; 129, 269 ; BVerfGK 20, 249 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 10).
  • BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvR 1790/94

    Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose

  • BVerfG, 23.06.1998 - 2 BvR 1916/97

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer

  • BVerfG, 20.02.2015 - 1 BvR 3349/14

    Auferlegung einer Missbrauchsgebühr aufgrund der Einlegung offensichtlich

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - L 17 R 544/18

    Anwendbarkeit der Vorschrift des § 247 Abs 2a SGB 6 auf in der DDR absolvierte

    Daneben ist Missbrauch auch gegeben, wenn das gerichtliche Verfahren für justizfremde Zwecke missbraucht wird und in seiner äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter gegen andere Beteiligte oder das Gericht aufweist und jede Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. etwa BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 17. Dezember 2019 - 1 BvR 2244/19 -, juris; vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, juris; vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris; vom 20. Februar 2015 - 1 BvR 3349/14, 1 BvR 3351/14, 1 BvR 3352/14, 1 BvR 175/15 -, juris und vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris; Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 192 Rn. 9; Krauß, in: Roos/Wahrendorf, SGG, § 192 Rn. 25).
  • BVerfG, 20.09.2020 - 1 BvR 1709/20

    Offensichtlich unbegründete, lediglich politische Polemik beinhaltende

    Desgleichen gilt das für Verfassungsbeschwerden, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte zu beschimpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, Rn. 5) oder allgemeine Vorwürfe und Unmutsbekundungen gegenüber der Justiz, dem Gesetzgeber oder der Exekutive zu äußern (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 2019 - 1 BvR 2244/19 -, Rn. 3 ff.).
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